Lohnsteuerabzug: Freibeträge bis 30. November beantragen und Lohnsteuerklassen überprüfen

Der Lohnsteuerabzug lässt sich mit zusätzlichen Freibeträgen verringern, so dass der monatliche Nettolohn höher ausfällt. Wer sich einen Freibetrag in den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) bis zum 30. November eintragen lässt, kann noch für 2018 Steuern sparen. Der gesamte Freibetrag wird dann beim Dezemberlohn berücksichtigt.

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Job neben dem Studium

Mit Beginn des neuen Studienjahres werden wieder viele Studierende neben dem Studium jobben. Der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V. (BVL) weist darauf hin, dass eine Nebentätigkeit während des Studiums in bestimmten Fällen Folgen für den Kindergeldbezug auslösen kann und zwar immer dann, wenn bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung oder ein abgeschlossenes Erststudium vorliegt. In diesen Fällen darf die vereinbarte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 20 Stunden betragen. Nur vorübergehend, maximal für zwei Monate, darf diese Grenze überschritten werden, wenn die Höchststundenzahl insgesamt auf das Jahr bezogen eingehalten wird.

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Umzugskosten steuerlich absetzen

Im Schnitt zieht jeder Deutsche viereinhalbmal in seinem Leben um. Von den knapp fünf Millionen Umzügen pro Jahr findet die Hälfte innerhalb des Wohnortes statt. Erich Nöll, Geschäftsführer des BVL: „Viele vergessen dabei, die Umzugskosten steuermindernd geltend zu machen. Die Abzugsmöglichkeiten sind unterschiedlich und hängen wesentlich davon ab, welcher Anlass für den Umzug maßgeblich war.“

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Besteuerung bei rückwirkend bewilligten Erwerbsminderungsrenten

Erwerbsminderungsrenten der gesetzlichen Rentenversicherung werden steuerlich genauso behandelt wie Altersrenten. Das heißt, dass ein bestimmter Teil der Rente steuerfrei bleibt. Der Prozentsatz richtet sich hierbei nach dem Jahr des Rentenbeginns.

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Unterhaltsleistungen fehlerfrei absetzen

Wer Leistungen an unterhaltsberechtigte Angehörigen zahlt, kann diese unter bestimmten Voraussetzungen steuermindernd geltend machen. Allerdings können Fehler den Steuervorteil rasch zunichte machen, wie die aktuelle Rechtsprechung zeigt. Der Bundesfinanzhof hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem ein Ehepaar an den Vater der Ehefrau Unterhalt leistete. Dabei erfolgte eine erste Zahlung in Höhe von 3.000 Euro im Dezember des betreffenden Kalenderjahres. Der nächste Geldbetrag wurde im Mai des Folgejahres überwiesen.

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BVL Die Meldungen stammen von BVL - Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V.