Finanzamt an privaten Schulkosten beteiligen

Das neue Schul- und Ausbildungsjahr hat für viele bereits begonnen oder steht vor der Tür. Besuchen junge Leute eine Schule in privater Trägerschaft oder zahlen ihre Ausbildung selbst, wird es schnell teuer. Uwe Rauhöft vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V. (BVL) erklärt, wie Eltern mit diesen Aufwendungen ihre Einkommensteuer mindern können.

Mehr als 750.000 Schüler besuchen derzeit allgemeinbildende private Schulen in Deutschland. Damit liegt der Anteil bei knapp 10 Prozent aller Schüler. Von dem gezahlten Schulgeld können Eltern 30 Prozent als Sonderausgaben absetzen, höchsten jedoch 5.000 Euro pro Jahr und Kind. Schulgeldzahlungen bis zu 16.667 Euro werden folglich berücksichtigt. Der Höchstbetrag gilt auch dann in voller Höhe, wenn der Schulbesuch nur für einen Teil des Jahres erfolgt.

Der Schulgeldabzug gilt für Schulen in freier Trägerschaft und überwiegend privat finanzierte Schulen. Die Schule muss zu einem Abschluss führen, der vom zuständigen Landesministerium, der Kultusministerkonferenz oder einer Zeugnisanerkennungsstelle anerkannt wird oder der denen öffentlicher Schüler als gleichwertig anerkannt ist. Berücksichtigt werden auch private Berufsschulen, deren Abschlüsse entsprechend anerkannt werden.

Liegt die Schule in der Europäischen Union, in Island, Norwegen oder Liechtenstein, können Schulgeldkosten ebenfalls berücksichtigt werden, wenn sie zu einem inländischen Abschluss als gleichwertig anerkannten allgemeinbildenden oder berufsbildenden Abschluss führen. Bei „Deutschen Schulen“ im In- und Ausland wird diese Voraussetzung stets unterstellt. Voraussetzung für den Abzug ist, dass für das Kind noch ein Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibeträge besteht. Die Kosten können auch berücksichtigt werden, wenn der Schüler den Vertrag abgeschlossen hat.

Ausgenommen vom Sonderausgabenabzug sind Kosten für Betreuung, Beherbergung und Verpflegung der Auszubildenden. Insofern müssen Betroffene ihre Aufwendungen gegenüber dem Finanzamt aufschlüsseln. Unberücksichtigt bleiben auch Gebühren für Hochschulen und Fachhochschulen sowie zu bloßen Nachhilfeeinrichtungen oder Ferienkursen, die zu keinem staatlich anerkannten Abschluss führen.

Wer dem Schulträger darüber hinaus noch etwas freiwillig zukommen lassen will, kann die Zahlung unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich als Spende absetzen. Dazu muss die begünstigte Einrichtung als gemeinnützig anerkannt und daher zur Ausstellung von Spendenbescheinigungen berechtigt sein.

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BVL Die Meldungen stammen von BVL - Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V.