Kindergeld auch für das verheiratete Kind nicht versäumen

Ist das Kind über 18 Jahre alt, erhalten die Eltern gesetzlich weiterhin Kindergeld oder Kinderfreibeträge. Dies gilt zum Beispiel, wenn sich das Kind noch in Ausbildung befindet. Das Höchstalter beträgt 25 Jahre, verlängert sich aber noch um die Zeit des früheren verpflichtenden Wehr- oder Zivildienstes. „Ob das Kindergeld oder die Kinderfreibeträge günstiger sind, prüft das Finanzamt bei der Veranlagung zur Einkommensteuer automatisch“, erläutert Rechtsanwalt und Steuerberater Markus Deutsch, Leiter Steuern und Medien beim NVL.

 

Ist der Sohn oder die Tochter bereits verheiratet, ist vorrangig der Ehepartner - und nicht mehr die Eltern - für den Unterhalt des Auszubildenden verantwortlich. Deshalb fiel bis zum Jahr 2011 regelmäßig die staatliche Familienförderung weg. Eine Ausnahme bildeten nur sogenannte „Mangelfälle“, wenn der Ehepartner beispielsweise auch noch in der Ausbildung und somit selbst unterhaltsbedürftig war.

 

Seit dem 1. Januar 2012 ist die Höhe des eigenen Einkommens des Kindes beim Kindergeld nicht mehr zu prüfen. Damit wollte der Gesetzgeber bei den Familien vor allem Bürokratie abbauen. Damit ist aber nach Ansicht des Finanzgerichts Düsseldorf (Az. 10 K 1940/13) auch Unterhalt durch den Ehegatten des Kindes nicht zu berücksichtigen. „Praktisch findet für die Kindergeld-Prüfung also keine Unterscheidung mehr zwischen verheirateten oder nicht verheirateten Kindern statt“, betont Deutsch.  Auch die Finanzgerichte in Köln, München, Sachsen und Münster haben bereits in diesem Sinne zu Gunsten der Familien geurteilt.

 

Mit Spannung bleibt daher die letzte Entscheidung des Bundesfinanzhofs abzuwarten. Betroffene, denen die Familienleistungen noch verwehrt bleiben, sollten Einspruch einlegen und unter Hinweis auf das laufende Verfahren (Az. III R 44/13) Ruhen des Verfahrens beantragen.

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