Werbungskostenabzug: Ausgaben für Feier aufteilen

 

Für das Finanzamt sind Aufwendungen für eine Feier keine Werbungskosten, wenn die Veranstaltung sowohl berufliche als auch private Gründe hatte. Der Bundesfinanzhof lässt nunmehr jedoch den steuermindernden Abzug des beruflichen Kostenanteils zu, informiert der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL) aus Berlin zu einer aktuellen Gerichtsentscheidung.

 

„Dienst ist Dienst und Schnaps ist Schnaps.“ Dieser sprichwörtliche Grundsatz könnte auch dem Aufteilungsverbot der Finanzverwaltung zugrunde liegen. Hintergrund ist, dass beruflich und privat veranlasste Aufwendungen insgesamt nicht anerkannt werden, wenn eine Trennung nicht möglich ist. Davon gehen die Finanzämter in der Praxis sehr oft aus und verweigern den anteiligen Werbungskostenabzug, obwohl selbst die Lohnsteuerrichtlinien eine Aufteilung im Schätzungswege zulassen.

 

Ein solcher Fall lag auch der aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofes zugrunde. Ein Steuerberater veranstaltete anlässlich seines Geburtstags und seiner bestandenen Steuerberaterprüfung eine größere Feier. Insgesamt rund 100 Kollegen, Freunde und Angehörige nahmen die Einladung an. Der Arbeitnehmer teilte die Kosten seiner Feier durch die Zahl der Anwesenden. Für die Aufwendungen der 46 dienstlich eingeladenen Personen beantragte er den Abzug als Werbungskosten.

 

Das Finanzamt bewertete die Feier jedoch insgesamt als „Privatvergnügen“ und strich die Werbungskosten. Das Finanzgericht Baden-Württemberg bestätigte die Entscheidung des Finanzamtes. Der Bundesfinanzhof sah die Sache anders und  entschied, dass die Aufwendungen des Arbeitnehmers für seine „Gäste aus dem beruflichen Umfeld als Werbungskosten abziehbar sein können“ (Urteil vom 8.7.2015, veröffentlicht am 21.10.2015, Az. VI R 46/14).  Voraussetzung ist, dass sich der beruflich veranlasste Teil der Aufwendungen nach objektiven Maßstäben nachprüfbar abgrenzen lässt. Das sahen die Richter anhand der Gäste, die entweder zum beruflichen oder zum privaten Umfeld des Veranstalters gehörten, grundsätzlich als gegeben an. Sie betonten aber auch, dass nicht jede Einladung eines Arbeitskollegen beruflich veranlasst ist, da enge Mitarbeiter häufig auch private Kontakte pflegen.

 

NVL - Geschäftsführer Uwe Rauhöft begrüßt die Entscheidung: „Der BFH geht hier einen weiteren Schritt, um gemischte berufliche und private Aufwendungen von Arbeitnehmern nach objektiven Kriterien aufzuteilen und für den beruflichen Anteil den Werbungskostenabzug zu gestatten.“ Das ist bereits in anderen Bereichen möglich, so bei Reisekosten oder bei der Nutzung von Computern und anderen Arbeitsmitteln. „Die anstehende Entscheidung des BFH zur Kostenaufteilung für ein häusliches Arbeitszimmer, das privat mitgenutzt wird oder räumlich nicht abgetrennt ist, könnte ebenfalls in diesem Sinne erfolgen“, hofft Rauhöft.   

 

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BVL Die Meldungen stammen von BVL - Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V.