Kindergeld: Wann ist die Erstausbildung wirklich zu Ende?

 

Laut Bundesfinanzhof ist eine Erstausbildung nicht in jedem Fall mit dem ersten Berufsabschluss zu Ende. Und das kann sehr positive Folgen für Kindergeld & Co. haben, informiert der Neue Verband der Lohnsteuervereine (NVL).

 

Befinden sich erwachsene Kinder noch in einer Ausbildung oder zwischen zwei Ausbildungsabschnitten, kann ihren Eltern weiter die gesamte Palette der steuerlichen Kinderförderung zustehen. Gleiches gilt, wenn die Kinder mangels Ausbildungsplatz eine Ausbildung nicht beginnen oder fortsetzen können. Die Kinder dürfen in der Regel nicht älter als 25 Jahre alt sein und müssen weitere Voraussetzungen erfüllen. Eine davon betrifft die Nebentätigkeit der Kinder. Bei einer Erstausbildung spielt der Umfang einer Nebentätigkeit keine Rolle. Vorsicht ist aber während einer Folgeausbildung geboten: Ist das Kind während solcher Ausbildungsperioden länger als 20 Stunden pro Woche erwerbstätig, können Kindergeld und damit die gesamte Kinderförderung verloren gehen.

 

Damit kommt der Frage, wann eine Erstausbildung endet und eine weitere Ausbildung vorliegt, entscheidende Bedeutung zu. Zur Kinderförderung geht die Finanzverwaltung davon aus, dass jeder Berufsabschluss auch der Abschluss einer Erstausbildung ist. Der Bundesfinanzhof (BFH) spannt den Bogen jedoch weiter. So hat er kürzlich entschieden, dass ein erster Berufsabschluss nicht zwangsläufig das Ende einer Erstausbildung sein muss (Az. V R 27/14).

 

Im entschiedenen Fall ging es um ein Kind, das sich zunächst zum „Elektroniker für Betriebstechnik“ ausbilden ließ. Das eigentliche Ausbildungsziel war jedoch der Abschluss als Elektrotechniker oder Elektroingenieur. Dafür meldete sich das Kind unmittelbar nach der Elektroniker-Lehre an einer weiterführenden Ausbildungseinrichtung an. In den fünf Monaten bis zum Beginn dieses nächsten Ausbildungsschnitts arbeitete das Kind mehr als 20 Wochenstunden. Die Verwaltung strich die Kinderförderung für diesen Zeitraum.

 

Der Bundesfinanzhof gab dem klagenden Vater Recht. Die Richter sahen die Elektroniker-Lehre als Teil einer einheitlichen Erstausbildung, die in mehreren Stufen zum angestrebten Ausbildungsziel führt. Damit hatte das Kind seine Erstausbildung noch nicht abgeschlossen und der Umfang der Erwerbstätigkeit spielte folglich keine Rolle. Der BFH betonte aber auch, dass eine einheitliche Erstausbildung nur dann vorliegt, wenn die einzelnen Ausbildungsschritte eng aufeinander abgestimmt sind. NVL-Geschäftsführer Uwe Rauhöft begrüßte das Urteil und empfiehlt: „Kinder und Eltern sollten bei mehrstufigen Ausbildungen bereits im Kindergeldantrag das letztendliche Ausbildungsziel angeben.“

 

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BVL Die Meldungen stammen von BVL - Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V.